ROSS CHEMIE

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

der Firma Ross Chemie GmbH
Gültig ab: April 2023

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Ross Chemie GmbH (nachfolgend Ross Chemie) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB. Dies bedeutet Geltung für alle natürlichen und juristischen Personen, die mit uns in Geschäftsverkehr in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit auftreten sowie gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögens

1.2 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Sofern diese AGB einmal Gegenstand einer Geschäftsbeziehung mit einem Kunden wurden, so gelten sie für alle weiteren Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden, auch wenn dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Abweichende Bedingungen unserer Kunden gelten nur, wenn und soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Schweigen gilt nicht als Anerkennung anderweitiger Geschäftsbedingungen. Auch allgemeine Einkaufsbedingungen des Kunden entfalten uns gegenüber keine Wirkung, außer sie sind von Ross Chemie schriftlich anerkannt worden.

1.3 Nur sofern Rahmenverträge oder individuell ausgehandelte Verträge mit dem Kunden abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sofern dort keine Regelungen getroffen wurden hinsichtlich spezielleren Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, so werden die dortigen Regelungen durch diese AGB ergänzt.

2. Auskünfte/Beratung/Eigenschaften von Produkten/Pflichten des Kunden

2.1 Auskünfte hinsichtlich von Produktem durch Ross Chemie oder seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen basieren auf bisherigen Erfahrungen. Sie stellen keinerlei Eigenschaften oder Garantien im Bezug auf Produkte dar. Die angegebenen Werte sind Durchschnittswerte der Produkte und als solche anzusehen.

2.2 Soweit wir Verwendungshinweise geben, so basieren diese auf branchenüblicher Sorgfalt und stellen keinen ausdrücklich geschlossenen Beratungsvertrag dar. Der Kunde ist auch nach erteilten Auskünften verpflichtet, sorgfältig zu prüfen, ob die Produkte dem von ihm gewünschten Zweck erfüllen. Eine Prüfpflicht hinsichtlich der Verwendbarkeit besteht in Abhängig zum beabsichtigten Verwendungszweck beim Kunden. Eine Beratungspflicht von unserer Seite hinsichtlich der Produkte und dessen Einsatz besteht nur bei ausdrücklich schriftlich abgeschlossenen gesonderten Beratungsvertrag.

2.3 Eine verschuldensunabhängige Haftung wird von uns nur dann übernommen, wenn wir schriftlich eine Eigenschaft und/oder einen Leistungserfolg rechtlich garantiert haben.

2.4 Ebenfalls nicht übernommen wird eine Haftung für die Verwendbarkeit und Verkehrsfä- higkeit der Produkte, es sei denn es besteht gesetzlich zwingend eine Haftung. Anderes gilt nur kraft Vereinbarung mit dem Kunden. Die Regelungen zum Haftungsausschluss/-begrenzung bleibt davon unberührt (§ 9).

2.5 Unser Kunde ist verpflichtet alle zur Leistungserbringung notwendigen Informationen und Daten vollständig, rechtzeitig zu übermitteln. Soweit als möglich hat dies in digitaler Form zu erfolgen und unter Abspeicherung der Daten.

3. Angebote/Kostenvoranschläge/Muster

3.1 Im Rahmen von Angeboten unsererseits werden Muster nur dann Gegenstand des Vertrages wenn es diesbezüglich eine ausdrückliche Vereinbarung gibt. Von uns gestellte Muster dürfen nicht weitergegeben werden.

3.2 Sofern wir Unterlagen egal welcher Art betreffend unsere Leistungen an den Kunden weiterleiten, bestehen sämtliche Eigentums- und Urheberrechte von uns fort. Der Kunde ist nicht berechtigt, Daten weiterzuleiten, wenn wir dem nicht ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt sowohl für den Kunden selbst als auch für seine Erfüllungsgehilfen.

3.3 Sofern wir in Angeboten „Ca.“-Angaben machen oder Bezugnahme zu vorangegangenen Lieferungen herstellen, so beziehen sich derartige Angaben ausschließlich auf Qualität und Quantität der Ware nicht aber auf den Preis. Entsprechende Angaben von uns sind also ausschließlich im Sinne der Qualität und Quantität zu verstehen.

4 Vertragsschluss/Liefer- und Leitungsumfang/Beschaffungsrisiko

4.1 Sämtliche Angebote sind freibleibend. Es sei denn, sie sind als verbindlich gekennzeichnet bzw. ausdrücklich vereinbart.

Erst mit einer Bestellung des Kunden kommt ein Vertrag zustande.

4.2 Sämtliche Verträge stehen unter der auflösenden Bedingung, dass Ross Chemie seinerseits durch seinen Hersteller beliefert wird.

Auch wenn der Hersteller und Lieferant die Zusammensetzung der Ware bzw. des Rohstoffes verändert, wird die Ross Chemie von seinem Vertrag mit dem Kunden frei, wenn er insoweit die mit dem Kunden vereinbarte Eigenschaft der Ware nicht mehr gewährleisten und nicht mehr erreichen kann. Ross Chemie wird in diesem Fall dem Kunden unverzüglich über die Entwicklung informieren und unter Berücksichtigung der Gegebenheiten eine geänderte Ware anbieten.

4.3 Sämtliche Mengenangaben sind Richtwerte für den Fall der Lieferung in Aufsetz- oder fest verbundenen Tanks sowie sonstigen Transportverhältnissen gelten Abweichungen von plus minus 10 % der vereinbarten Ware als vertragsgemäß. Sofern im Angebot Ca-Mengen angeboten sind, besteht Berechtigung zu entsprechenden Über- und Unterschreitungen. Der Kaufpreis passt sich entsprechend an.

4.4 Jeder Kunde ist an seine Bestellung 14 Kalendertage bei elektronischer Bestellung nach Zugang der Bestellung bei Ross Chemie gebunden. Dies gilt nicht, wenn der Kunde regelmäßig mit einer späteren Annahme rechnen muss. Gleiches gilt für Nachbestellungen.

4.5 Ein Vertrag kommt im laufenden Geschäftsverkehr stets erst dann zustande, wenn Ross Chemie die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform durch Übermittlung einer Auftragsbestätigung bestätigt. Sofern vereinbart ist, dass innerhalb einer bestimmten Frist geliefert werden kann, wird die Auftragsbestätigung ersetzt durch die Lieferung der Ware. Der Versand der Ware ist hierfür maßgeblich, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4.6 Sofern im Rahmen von Aufträgen sukzessive Lieferung vereinbart ist bzw. Abnahmeverzögerungen beim Kunden bestehen, hat Ross Chemie das Recht das Material für den gesamten Auftrag zu beschaffen, die gesamte Bestellmenge herzustellen und sich entsprechend einzudecken. Änderungswünsche des Kunden können nach Auftragserteilung mangels gesonderter Vereinbarung nicht mehr berücksichtigt werden.

4.7 Im Rahmen von Abrufaufträgen oder Vereinbarungen einer Laufzeit und Abnahmeterminen kann Ross Chemie vom Kunden drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festsetzung des Liefertermins verlangen.

Wenn der Kunde dann nicht innerhalb von zwei Wochen seiner Verpflichtung zur Abnahme der Ware und Mitteilung eines festen Termins nachkommt, kann Ross Chemie vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen. Im Übrigen sind bei Abruf von Aufträgen verbindliche individuelle Regelungen zu treffen. Spätestens innerhalb eines Jahres nach Auftragserteilung muss der Kunde allerdings die Ware auch im Rahmen von Abrufaufträgen abnehmen.

4.8 Spätestens mit Bestellung der Ware ist der Kunde verpflichtet, die Ware vollständig abzunehmen.

Ross Chemie hat das Recht, den Kunden insoweit eine Frist von 14 Tagen zu setzen und hat nach Ablauf dieser Frist ebenfalls das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

Unser Kunde ist verpflichtet, bei Vertragsschluss auf etwaige Besonderheiten hinsichtlich der Anforderungen auf den Liefergegenstand hinzuweisen. Eine Erweiterung unserer vertraglichen Verpflichtung und Haftung geht damit nicht einher.

4.9 Unsere Produkte sind frei von Sachmängeln, wenn sie die vertragsgegenständliche Spezifikation aufweisen. Maßstab ist im Zweifel, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhandene Sicherheitsdatenblatt oder technische Datenblatt für das betreffende Produkt und den dort aufgeführten üblichen Eigenschaften. Weitergehende Prüfungspflichten haben wir nicht.

Mangels anderweitiger Vereinbarung ist Ross Chemie lediglich verpflichtet, die vom Kunden bestellten Produkte in ein Anlehnung an Standards der europäischen Union zu liefern.

4.10 Ross Chemie übernimmt kein Beschaffungsrisiko, sofern nicht explizit hinsichtlich des Beschaffungsrisikos eine Vereinbarung getroffen wurde. Im Zweifel ist Ross Chemie nur verpflichtet, aus seinem eigenen Warenvorrat bzw. dem seiner Vertragspartner zu liefern.

4.11 Befindet sich ein Kunde hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Produkte, was die Abnahme, den Versand betrifft aus einem von ihm zu vertretenden Grunde im Verzug, so ist Ross Chemie berechtigt, mit einer 14-tägigen Nachfrist sofort Zahlung der Ware zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Vertragserfüllung abzulehnen und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Dies, wenn Ross Chemie zuvor eine Frist zur Abnahme gesetzt hat. Im Falle des vollständigen Schadenersatzverlangens beträgt der zu leistende Schadenersatz pauschal 20 % des Nettolieferpreises. Der Nachweis eines wesentlich geringeren Schadens, wobei geringerer Schaden ein mind. 10 % geringerer Schaden ist, bleibt dem Kunden vorbehalten. Ross Chemie ist berechtigt, einen höheren Schaden zu verlangen. Beweislastumkehr geht damit nicht einher.

4.12 Verzögert sich der Versand oder die Auslieferung aus Gründen, die beim Kunden bestehen, so ist Ross Chemie berechtigt, mit Beginn des Ablaufs der Anzeige der Versandbereitschaft und einer gesetzten Frist zur Abnahme Einlagerung für Rechnung des Kunden vorzunehmen und die hierdurch entstehenden Kosten mit 0,5 % des Nettorechnungsbetrag pro angefangene Woche in Rechnung zu stellen. Versicherung erfolgt nur auf Wunsch des Kunden. Einlagerung erfolgt nach entsprechender Fristsetzung zur Abnahme auf Gefahr des Kunden. Weitere Rechte bleiben unberührt. Der Kunde hat das Recht nachzuweisen, dass Ross Chemie geringerer Aufwand entstanden ist.

Mit vorangegangener Fristsetzung ist Ross Chemie auch berechtigt, über die Waren anderweitig zu verfügen und es beginnt neuer Fristlauf zur Belieferung des Kunden, der angemessen ist.

4.13 Kennzeichnung von Gefahrstoffen, Sicherheitsdatenblätter bzw. Gebrauchsanweisungen sind nur geschuldet, wenn vorher diesbezüglich schriftlich eine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen ist. Andernfalls nur im Rahmen gesetzlicher Regelungen.

Im Übrigen ist der Kunde berechtigt, Ross Chemie sämtliche Informationen so zeitnah zukommen zu lassen, dass eine rechtzeitige vertragsgemäße Bestellung durchgeführt werden kann.

4.14 Ross Chemie hat das Recht, die Spezifikation der Ware abzuändern, sofern dies gesetzlich notwendig ist und durch die Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zum üblichen Zweck damit einhergeht. Ross Chemie ist weiter berechtigt, Produkte mit handelsüblichen Abweichungen hinsichtlich Qualität, Abmessung, Gewicht und Farbe zu liefern. Die Ware bleibt damit vertragsgerecht, ohne dass dies einen Sachmangel darstellt. Abweichendes gilt nur dann, wenn hinsichtlich der genannten Komponenten Bemusterung erfolgt ist oder Spezifikation vorlag.

5. Höhere Gewalt/Selbstbelieferung/Härtefallklausel

5.1 Sofern Ross Chemie aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen für die Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Lieferung oder Leistung durch seinen Lieferanten trotz ordnungsgemäßer Bestellung vor Vertragsschluss nicht erhält oder die erwartete Qualität nicht an Ross Chemie geliefert wird, so wird Ross Chemie dann, wenn man sich auch nicht unproblematisch in gleicher Art und Weise anderweitig eindecken kann, seinen Kunden unverzüglich schriftlich informieren. Dies gilt auch im Falle höherer Gewalt und Krieg, welche vorherrscht, wenn insgesamt 14 Tage Verzug eintreten.

In diesem Fall ist Ross Chemie weiter berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Dies gilt auch für Teillieferung. Insbesondere dann, wenn Ross Chemie nicht das Beschaffungsrisiko übernommen oder eine Liefergarantie abgegeben hat. Der höheren Gewalt stehen gleich Epidemien, Pandemien, Cyberangriffe, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Streik, Rohstoff- und Energieknappheit, Transportengpässe, Betriebsbehinderungen durch Elementarschäden oder Maschinenschäden sowie gleich gelagerter Beeinträchtigungen, welche Ross Chemie nicht schuldhaft herbeigeführt hat.

5.2 Der Kunde hat im Fall der Ziff. 5.1 bei Vereinbarung einer verbindlichen Lieferfrist, dann wenn die Frist überschritten ist, das Recht, nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist wegen des noch nicht erfüllten Teils, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche des Kunden entweder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die Regelung dieser Ziff. gelten auch, wenn ein Festhalten am Liefertermin dem Kunden objektiv unzumutbar ist.

5.3 Sollte, aus welchen Gründen auch immer Rohmaterial oder notwendige Rohstoffe für die Belieferung nicht beschafft werden können, so wird Ross Chemie von seiner Leistung frei. Dies gilt insbesondere, wenn der Preis für den benötigten Rohstoff vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zum Zeitpunkt der Lieferfrist (im Zweifel voraussichtliche Lieferung) um mehr als 50 % ansteigt. Dies gilt nicht, wenn eine Preiserhöhung für Ross Chemie vorhersehbar war. Die Beteiligten sind dann verpflichtet, eine Anpassung des Vertrags unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen vorzunehmen. Verständigen sich die Beteiligten nicht innerhalb von drei Wochen, ist jede Seite zum Rücktritt berechtigt ohne der anderen Seite eine Entschädigung zahlen zu müssen.

6. Lieferung/Erfüllungsort/Lieferzeit/Lieferverzug/Verpackung

6.1 Verbindliche Liefertermine und Fristen müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart sein. Im Übrigen gelten sämtliche Liefertermine als unverbindlich. Ross Chemie versucht nach Möglichkeit eine Einhaltung unverbindlicher Liefertermine.

6.2 Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit Eingang der Auftragsbestätigung beim Kunden. Voraussetzung für den Beginn der Frist ist allerdings die vollumfängliche Klärung aller wirtschaftlichen, logistischen und technischen Einzelheiten zur Durchführung des Auftrags. Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass alle zu erfüllenden Voraussetzungen vollständig vorliegen und sämtliche Mitwirkungsleistungen im Zweifel auch durch Anzahlung und Gestellung von Sicherheiten erbracht sind. Bei Änderungen durch den Kunden nach Zugang der Auftragsbestätigung beginnt die Frist neu zu laufen. Ross Chemie hat das Recht, innerhalb der Frist Teillieferungen zu erbringen, soweit dadurch für den Kunden kein Mehraufwand und keine Nachteile entstehen. Mehraufwand gilt als entstanden, wenn er mehr als 5 % des Nettoauftragsvolumens übersteigt. Ross Chemie darf gleichwohl liefern, wenn diese Kosten durch Ross Chemie übernommen werden.

6.3 Gerät Ross Chemie in Lieferverzug, so hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen, welche typischerweise 14 Kalendertage beträgt. Erst wenn diese Frist fruchtlos verstreicht, bestehen Schadenersatzansprüche wegen einer Pflichtverletzung, allerdings begrenzt auf die Schadenersatzregelungen innerhalb dieser AGB (§ 9)

6.4 Der Kunde ist grundsätzlich für das Entladen und Lagern der gelieferten Ware verantwortlich. Die Lieferung der Ware erfolgt als Bringschuld zu Lasten des Kunden. Bei Lieferung in Aufsetztanks und Tankfahrzeugen ist der Kunde verantwortlich für den einwandfreien Zustand seiner Tanks und Lagerbehälter. Die Verfüllung vor Ort und die entsprechenden Leitungen müssen in einem einwandfreien, in der Verantwortung des Kunden liegenden Zustand sein. Abfülleinrichtungen sind durch den Kunden zu bedienen. Ross Chemie bedient nur seine Fahrzeuge. Soweit Erfüllungsgehilfen von Ross Chemie beim Abladen und Abtanken behilflich sind, erfolgt diese Hilfe auf Risiko des Kunden. Die Mitarbeiter sind dann nicht als Erfüllungsgehilfen von Ross Chemie anzusehen. Verzögerungen im Rahmen der Entladung gehen zu Lasten des Kunden.

6.5 Sofern Abholung beauftragt ist und die Ware nicht abgeholt wird, versendet Ross Chemie nach seiner Wahl die Ware mit einem beauftragten Frachtunternehmen auf Gefahr des Kunden bzw. lagert wie beschrieben die Ware auf Kosten des Kunden ein. Anfallende Verpackungs-, Transportversicherungskosten stellt Ross Chemie dem Kunden zusätzlich in Rechnung. Im Falle einer vereinbarten Abholung ist Ross Chemie bei Nichtabholung berechtigt, eine Lagerpauschale in Höhe von 1 % der Nettovergütung je Woche zu verlangen. Wechselseitig besteht das Recht auf Nachweis eines geringeren bzw. höheren Schadens. Nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Abholung ist Ross Chemie darüber hinaus berechtigt, auf Kosten des Kunden sofern notwendig, die Ware insbesondere, wenn deren Haltbarkeit beeinträchtigt ist, zu entsorgen. Diese Kosten fallen zusätzlich zu den Einlagerungskosten an.

6.6 Wenn Ross Chemie Leihverpackungen liefert, so sind diese 30 Tage nach Eintreffen der Ware vom Kunden im einwandfreien, entleerten Zustand auf seine Rechnung und sein Risiko an Ross Chemie zurückzugeben. Sofern in dieser Zeit ein Fahrzeug von Ross Chemie vor Ort ist, kann gegen Empfangsquittung die Leihverpackung übergeben werden. Pfandvereinbarungen bleiben davon unberührt. Wenn der Kunde seiner Verpflichtung nicht nachkommt, kann Ross Chemie für das Leihprodukt ein angemessenes Entgelt berechnen und nach Fristsetzung zur Rückgabe den Wiederbeschaffungswert abrechnen. Daneben dürfen Leihverpackungen nicht beeinträchtigt werden. Ein Vertausch oder Neubefüllen ist unzulässig, Kennzeichen sind auf der Leihverpackung zu belassen. Sofern nicht vereinbart, ist die Leihverpackung nicht als Lagerbehälter zu nutzen. Bei Rückgabe ist hinsichtlich etwaiger Beschädigungen der Eingangsbefund von Ross Chemie maßgeblich.

7. Versand/Abnahme/Gefahrübergang

7.1 Mangels anderweitiger Vereinbarung erfolgt die Lieferung ab Standort Ross Chemie Incoterms 2020. Ross Chemie kann grundsätzlich beim Versendungskauf auch die Ware von einem anderen Ort liefern. Dieser ist dann als Erfüllungsort anzusehen.

7.2 Transportwege und Transportmittel stehen im Ermessen von Ross Chemie. Kundenwünsche werden soweit als möglich berücksichtigt, ohne dass ein Anspruch hierauf besteht. Mehrkosten durch Wünsche des Kunden sind zu vergüten. Dies gilt auch, wenn ein Versand grundsätzlich frachtfrei vereinbart war.

Transportversicherungen werden auf Weisungen des Kunden abgeschlossen. Verzögerungen im Versand, welche auf die Sphäre des Kunden zurückzuführen sind, sind hinsichtlich damit einhergehender Mehrkosten durch den Kunden zu ersetzen.

7.3 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an den Frachtführer und Verlassen des Werks auf den Kunden über. Lediglich wenn Bringschuld vereinbart ist, geht die Gefahr mit Anlieferung am Standort des Kunden auf diesen über.

7.4 Verzögert sich der Warenversand aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit dem Datum der Mitteilung der Versand- und Leistungsbereitschaft auf den Kunden über.

7.5 Sofern Abnahme vereinbart ist, geht mit Abnahmebereitschaft die Gefahr auf den Kunden über. Der Kunde darf die Abnahme nur bei Vorliegen eines wesentlichen Mangels verweigern.

8. Mängelrüge/Pflichtverletzung wegen Sachmängeln und Gewährleistung

8.1 Erkennbare Sachmängel an unseren Liefergegenständen sind vom Kunden sofort und unverzüglich nach Abholung bzw. Lieferung nach Erhalt der Ware zu rügen. Verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung innerhalb der Gewährleistungsfrist. Die Rüge hat in Schrift- und Textform zu erfolgen. Sofern eine Rüge nicht fristgerecht erfolgt ist, schließt diese den Anspruch des Kunden auf Pflichtverletzung wegen Sachmängeln aus. Ausnahme hiervon ist die Haftung im Falle von vorsätzlichen und grob fahrlässigen oder arglistigen Handeln von Ross Chemie. Im Falle von Verletzungen an Leben, Körper und Gesundheit oder Übernahme einer Garantie der Mangelfreiheit oder eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen, insbesondere Produkthaftungsrecht.

8.2 Der Kunde muss die Ware bei Annahme in jeglicher Hinsicht prüfen und zwar gilt dies für Menge, Inhalt, Transportschäden, Warentyp, Volumen, Zustand, Etikettierung jedes einzelnen Versandstücks.

8.3 Im Zweifel muss der Kunde in handelsüblicher Art und Weise Proben nehmen, um sich vom Zustand der Ware ein Bild zu machen.

8.4 Soweit der Kunde mit der Nutzung, Verarbeitung sowie Verbindung und Vermischung der Ware beginnt, werden die Produkte als vertragsgemäß genehmigt.

Hinsichtlich einer Ersatzlieferung hat der Kunde eine angemessene Frist zu setzen. Soweit ein Versendungskauf vorliegt, ist der Rücktritt ausgeschlossen soweit die Pflichtverletzung unerheblich ist.

Haftung ist im Übrigen von Ross Chemie hinsichtlich etwaiger Pflichtverletzungen wegen Schlechtleistung auf einen Zeitraum von 12 Monaten gerechnet vom Tag des Gefahrübergangs begrenzt.

8.5 Soweit der Kunde selbst an den Waren Änderungen vornimmt, gilt die Sachmängelhaftung als ausgeschlossen.

8.6 Unverhältnismäßiger Aufwand i. V. m. einer Nacherfüllung geht zu Lasten des Kunden. Insbesondere ist der Nacherfüllungsort der Standort des Kunden bzw. vorrangig der Lieferort.

Sachmängel und Pflichtverletzungen sind nur anerkannt, wenn dies schriftlich mitgeteilt wird. Im Übrigen bestehen Mängelansprüche bei nicht nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit und Brauchbarkeit eines Produkts.

9. Haftungsausschluss/Begrenzung(Schadenersatz

9.1 Ross Chemie haftet nicht für Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz, bei Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis egal aus welchem Rechtsgrund.

Vom vorstehenden Haftungsausschluss ausgenommen sind lediglich Haftung für eigene vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen durch Ross Chemie oder seiner Vertretung durch Erfüllungsgehilfen sowie für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Im Falle von Verletzungen des Körpers, Leben und Gesundheit sofern durch Ross Chemie oder seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgelöst. Haftungsausschluss gilt auch nicht bei der Übernahme eines Beschaffungsrisikos sowie bei einer Haftung nach Produkthaftungsgesetz oder anderen zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen.

9.2 Sofern Ross Chemie oder seinen Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt und kein Fall der vorstehenden Ziff. vorliegt, haftet Ross Chemie nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Rahmen von vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden.

Eine Haftung besteht auch nicht, wenn in der Sphäre des Kunden Probleme auftreten, egal aus welchem Rechtsgrund hinsichtlich derer Ross Chemie keinerlei Einfluss hat.

9.3 Ross Chemie haftet nicht bei Unmöglichkeit oder Verzögerung der Erfüllung von Lieferverpflichtungen, wenn und insoweit die Unmöglichkeit oder Verzögerung auf vom Kunden veranlassten Umständen, insbesondere darauf beruhen, dass er seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der europäischen Chemikalienverordnung REACH erfüllt.

10. REACH Klausel

Gibt der Käufer und eine Verwendung gemäß Artikel 37.2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH-Verordnung) bekannt, die eine Aktualisierung der Registrierung oder des Stoffsicherheitsberichtes erforderlich macht oder die eine andere Verpflichtung nach der REACH-Verordnung auslöst, erstattet uns der Käufer alle nachweisbaren Aufwendungen. Wir haften nicht für Lieferverzögerungen, die durch die Bekanntgabe dieser Verwendung und die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtungen nach der REACH-Verordnung durch uns entstehen. Sollten wir aus Gründen des Gesundheitsoder Umweltschutzes nicht in der Lage sein, diese Verwendung als identifizierte Verwendung einzubeziehen und sollte der Käufer entgegen unserem Rat beabsichtigen, die Ware in der Weise zu nutzen, von der wir abgeraten haben, können wir vom Vertrag zurücktreten.

11. Preise/Zahlungsbedingungen

11.1 Sämtliche Preise von Ross Chemie verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer, Verpackung, bei Exportlieferung auch Zoll sowie Gebühren und öffentliche Abgaben unter Berücksichtigung des jeweiligen Lieferorts. Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen die Preise nach Mengen als Einheitspreise, wobei sich Ross Chemie dann, wenn ein Vorlieferant eine Ware geliefert hat, an den mitgeteilten Mengen und Gewichten orientiert.

11.2 Zahlung kann lediglich per Banküberweisung erfolgen, wenn keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen ist.

11.3 Sofern beim Kunden oder bei Ross Chemie Steuern oder Abgaben auf die erbrachten Leistungen anfallen, müssen sich die Beteiligten in wechselseitiger Art und Weise unterstützen, um Erstattung zu erlangen.

11.4 Ross Chemie ist berechtigt, Rechnungen ausschließlich elektronisch zuzustellen. Das stellen von Teilrechnungen ist jederzeit zulässig. Abschlagszahlungen sind entsprechend dem Lieferstatus möglich.

11.5 Fälligkeit der Rechnung ergibt sich mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung gem. dem Fälligkeitsdatum auf der Rechnung maßgeblich.

11.6 Sonstige Leistungen werden auf Basis der üblichen Vergütung bei Ross Chemie im Zweifel auf Basis von Preislisten abgerechnet.

11.7 Ross Chemie hat das Recht die Vergütung einseitig entsprechend zu erhöhen, sofern Materialherstellungs- und/oder Material- und/oder Produktbeschaffungskosten, Lohn, Lohnnebenkosten, Sozialabgaben sowie Energiekosten und Kosten von Umweltbedingungen auf Frachtsätzen beruhen. Dies gilt, wenn die Warenherstellungs- und Beschaffungskosten der Kosten unsere vertraglich vereinbarten Leistungen unmittelbar oder mittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als acht Wochen liegen.

Eine Kostenerhöhung ist nicht zulässig, wenn sich diese aus zwei oder mehreren einzelnen Faktoren erhöhen, allerdings nachweislich der Gesamtproduktbeschaffungspreis für Ross Chemie gleich bleibt. Der Kunde ist nur zum Rücktritt berechtigt, soweit die Preisanpassung von Ross Chemie 20 % des ursprünglichen Preises übersteigt und der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt ist. Soweit Teillieferungen erfolgt sind gilt für diese die Obergrenze des Preisanpassungsrechts. Ein Rücktritt ist nur unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises möglich.

11.8 Preisanpassungen im Frachtbereich können unmittelbar weitergegeben werden.

11.9 Ross Chemie ist berechtigt, mit Verzug des Kunden 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz als Verzugsschaden geltend zu machen. Außerdem besteht Berechtigung, Mahnkosten für jede Mahnung in einer Größenordnung von 30,00 Euro zu verlangen. Ross Chemie hat das Recht auf Nachweis eines höheren Schadens. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

Sofern der Kunde mit einer Zahlung im Verzug ist, führt dies dazu, dass sämtliche Zahlungsansprüche aus der bestehenden Geschäftsverbindung sofort zur Zahlung fällig ist.

Sofern Ross Chemie Erkenntnisse hinsichtlich einer Problematik im Bereich der Kreditwürdigkeit des Kunden bekommt, ist unabhängig von weiteren Rechten Ross Chemie berechtigt, jegliche weitere Lieferung von üblichen Sicherheiten abhängig zu machen. Auch die Berechtigung, nur noch nach Vorkasse zu liefern, besteht.

11.10 Auf Rechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden bestehen nur mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen bzw. sofern Ross Chemie der Aufrechnung zustimmt. Ross Chemie kann seinerseits Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit Kunden an Dritte uneingeschränkt abtreten.

11.11 Im Falle des Verzuges berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und behalten uns vor, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Des Weiteren sind wir berechtigt, pro Mahnstufe eine Gebühr von 5,00 Euro als Mahngebühr zu verlangen

12 Eigentumsvorbehalt

12.1 Sämtliche Liefergegenstände von Ross Chemie bleiben Eigentum von Ross Chemie bis zu dem Zeitpunkt, als alle aktuell bestehenden Ansprüche aus etwaigen Rechtsgeschäften zwischen Ross Chemie und dem Kunden soweit sie im Kontext mit den Liefergegenständen stehen erfüllt sind. Selbst Teilzahlungen auf etwaige Rechnungen oder Anzahlungen führen bezogen auf die in der Rechnung enthaltenen Liefergegenstände auch nicht zu einem anteiligen Wegfall des Eigentumsvorbehalts.

12.2 Bei Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware erfolgt Abtretung aller bestehender und künftiger Forderungen aus der Weiterveräußerung sicherungshalber an Ross Chemie, welche die Abtretung annimmt. Einer diesbezüglichen Erklärung der Abtretung bedarf es nicht.

Erfolgt die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern oder nach Verbindung mit diesen, so erfolgt Abtretung durch den Kunden hinsichtlich desjenigen Teils der Gesamtforderung gegenüber dem Dritten, die dem von Ross Chemie in Rechnung gestellten Wert der Vorbehaltsware preismäßig entspricht. Auch hier nimmt Ross Chemie schon jetzt eine etwaige Abtretung an.

12.3 Grundsätzlich ist im Fall der Ziff. 2 der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderung befugt. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Kunde sich im Zahlungsverzug befindet, seine Zahlung eingestellt hat oder ein Insolvenzverfahren des Kunden eröffnet ist. In diesem Fall ist Ross Chemie berechtigt, die Befugnis zur Einziehung abgetretener Forderungen zu widerrufen. Nach kurzer Fristsetzung gegenüber dem Kunden ist Ross Chemie darüber hinaus berechtigt, Sicherungsabtretung offen zu legen und alle notwendigen Schritte in die Wege zu leiten, um, sei es aus Verwertung oder dem unmittelbaren Verlangen auf Zahlung gegenüber dem Dritten, seine Ansprüche zu befriedigen.

12.4 Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Dritte verpflichtet, Ross Chemie unverzüglich zu verständigen. Ross Chemie hat das Recht, dann unverzüglich alle Schritte in die Wege zu leiten und Informationen auszutauschen, die zur Sicherung der Rechte von Ross Chemie in Betracht kommen können.

12.5 Der Kunde kann auf schriftliches Anfordern die Freigabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verlangen, wenn Ross Chemie eine entsprechende Sicherheit gestellt wird, deren Wert 10 % der offenen Forderung von Ross Chemie hinsichtlich der Vorbehaltsware übersteigt. Die zugrundeliegende Sicherheit muss dem Maßstab allgemein anerkannter Sicherheit entsprechen.

13. Rezepturen/Nutzungsrechte/Datennutzung/Informationssicherheit

13.1 Sämtliche verwendeten Rezepte bleiben Eigentum von Ross Chemie, auch wenn sie im Rahmen der Herstellung des Liefergegenstands verwendet werden. Sofern Ross Chemie Rezepturen weitergibt, geschieht dies nur im Rahmen des Auftrags und führt nicht dazu, dass Rechte an dem Rezept auf den Kunden übergehen. Für vom Kunden beigestellten Rezept übernimmt Ros Chemie keinerlei Garantien und wird diese im Rahmen des Auftrags nutzen. Sofern diesbezüglich im Rahmen beigestellter Rezepturen Probleme auftreten, die zu Aufwand und Verzögerung bei Ross Chemie führen, wird Ross Chemie unverzüglich den Kunden darüber unterrichten, ihn zur Lieferung einer für die Bearbeitung des Auftrags geeigneten Rezeptur auffordern.

13.2 Nutzungsrechte und Patente

Im Rahmen von sämtlichen Aufträgen verpflichtet sich Ross Chemie, keine Urheberrechte Dritter zu verletzen. Sofern und soweit der Kunde mit seinen Spezifikationen Vorgaben macht und diese zur Verletzung von Urheberrechten Dritter führen, so stellt der Kunde Ross Chemie insoweit von jeglicher Haftung frei. Im Übrigen bleiben sämtliche Rechte an Entwicklungen, Arbeitsergebnissen, Neuschutzrechten und Altschutzrechten im Rahmen der Durchführung von Aufträgen durch Ross Chemie ausschließlich bei Ross Chemie und gehen nicht an den Kunden über. Ein Übergang erfolgt allenfalls bei gemeinsam entwickelten Schutzrechten im Rahmen der Auftragsdurchführung. In diesem Fall haben sich die Beteiligten dar- über zu verständigen, wer in welcher Form an dem gemeinsamen Schutzrecht welche Rechte seinerseits hat.

13.3 Daten

Soweit Ross Chemie gegenüber seinen Kunden im Rahmen des Auftrags Daten liefert, sind diese Daten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen durch den Kunden zu speichern und dergestalt aufzubewahren, dass lediglich der Kunde seinerseits darauf Zugriff hat. Die Weitergabe von jeglichen Daten an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung durch Ross Chemie.

Ross Chemie seinerseits wird die vom Kunden zur Verfügung gestellten Daten entsprechend den Datenschutzbedingungen speichern und ist seinerseits berechtigt, die Daten im Rahmen der Auftragsdurchführung im weitest möglichen Maß zu nutzen, soweit damit die Datenschutzrechte des Kunden möglichst schonend behandelt werden.

13.4 Im Rahmen des Austauschs sämtlicher unter dem Passus 13.1 – 13.3 geregelten Rechte verpflichten sich die Beteiligten zu entsprechender Informationssicherheit, die wechselseitig ausgetauschten Informationen hinsichtlich Rezeptur, Nutzungsrechte und Datennutzung so zu schützen, dass unberechtigte Zugriffe, Veränderung, Zerstörung, Verlust bzw. unbefugte Veränderung, Manipulation soweit als möglich gewahrt sind. Werkzeuge sind so aufzubewahren, dass Zugriff und Zerstörung insoweit vermieden wird, als man diesbezüglich auch hinsichtlich seiner eigenen Werkzeuge die Verwahrung als Maßstab zugrunde legt. Im Rahmen der Verwendung von Rezepturen ist Wert darauf zu legen, dass geringstmögliche Schädigung durch Dritte erfolgen kann.

14. Vertraulichkeit und Datenschutz

14.1 Beide Vertragsteile verpflichten sich, vertrauliche Informationen des jeweils anderen nicht an Dritte weiterzugeben. Dies gilt auch nach Vertragsende. Sie werden zumutbare Maßnahmen anwenden, um unbefugten Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden. Offenlegung wird nur erfolgen im Rahmen der Auftragserfüllung.

14.2 Als vertrauliche Information im Sinne dieser Regelung gelten alle Informationen, welche die Beteiligten Parteien im Zuge der Vertragsdurchführung mündlich, schriftlich oder in jeder anderen Form austauschen und zwar insoweit, als diese Informationen als vertrauliche Informationen bezeichnet sind oder i. V. m. dem Inhalt offensichtlich vertraulich sind.

Allgemein bekannte Informationen sind nur dann vertraulich, wenn sie als vertraulich bezeichnet sind. Nicht umfasst von der Begrifflichkeit vertrauliche Informationen sind solche, die allgemein bekannt und zugängig sind oder werden, sich bereits im Besitz der informierten Partei befinden, bevor die andere Partei diesbezüglich Information gegeben hat, von der informierten Partei nachweisbar und unabhängig von dem Auftrag entwickelt werden oder von einem Dritten erlangt werden, der berechtigt ist, die Information uneingeschränkt offen zu legen.

14.3 Sofern eine Partei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder durch die Anordnung einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts verpflichtet ist, vertrauliche Informationen offen zu legen, wird sie dies der anderen Partei nach Kenntniserlangung unverzüglich mitteilen.

14.4 Jede Partei hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Unternehmens ein Datenaustausch nach den gesetzlichen Anforderungen erfolgt. Der Kunde verpflichtet sich, für alle Datenbewegungen, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, sich vom jeweiligen Datengegenstand die erforderlichen Einwilligungen zu beschaffen oder die gesetzlichen Erlaubnisse zu besorgen. Beide Beteiligten haben ihre Mitarbeiter nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes zu verpflichten.

15 Gerichtsstand/Rechtswahl/Salvatorische Klausel

15.1 Ausschließlicher Gerichtsstand bei allen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der Sitz von Ross Chemie. Ross Chemie ist berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen. Ross Chemie kann seinerseits bei jeglicher Klage ob am Sitz von Ross Chemie oder am Sitz des Kunden verlangen, dass der Rechtsstreit soweit als möglich einer für den Bezirk zuständigen Kammer für Handelssachen zugewiesen wird, wenn dies nach dem Inhalt der Streitigkeit sachlich in deren Bereich fällt.

15.2 Für sämtliche Streitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15.3 Sofern eine Bestimmung oder eine Teilbestimmung dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar ist oder wird, so wird die Gültigkeit dieser AGB im Übrigen nicht berührt. In diesem Fall sind Ross Chemie und der Kunde verpflichtet, die unwirksame oder undurchsetzbare Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Wirkung der gewünschten Regelung möglichst gleich kommt. In diesem Sinne ist die unwirksame und undurchsetzbare Regelung zu ersetzen mit der Zielsetzung, dass dadurch keine wesentlichen Änderungen des Inhalts der AGB herbeigeführt wird.